Rundum -Service
Lassen Sie sich von Anfang an gut begleiten – wir kümmern uns um alle Ihre Fragen und Belange hinsichtlich des Immobilienverkaufs
Das Bestellerprinzip
Wissen, welche Möglichkeiten es beim Immobilienkauf und -verkauf gibt
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt in Deutschland eine neue Regelung hinsichtlich der Maklerprovision beim Immobilienverkauf. Was zuvor schon die Vermietung betraf, greift nun auch für den Immobilienhandel: Wer einen Makler beauftragt – also bestellt – muss diesen auch bezahlen!
Erscheint zunächst einfach, ist in der Praxis jedoch mit unterschiedlichen Optionen umsetzbar. Diese möchten wir Ihnen kurz erläutern. Denn es gibt die Möglichkeit der Provisionsteilung zwischen Verkäufer und dem Käufer, trotz Bestellerprinzip.
Möglichkeit A – Paritätische Kostenteilung mit zwei Verträgen
Möchten Immobilienbesitzer ihr Haus oder ihre Wohnung professionell vermarkten lassen, so können sie einen Vertrag mit einem Makler abschließen und mit diesem die Höhe der Maklerprovision frei verhandeln. Es gibt keine festgeschriebene, allgemeingültige Provisionssumme. Der Makler kann nun wiederum auch mit den möglichen Käufern einen Maklervertrag abschließen. Die dort festgeschriebene Provision darf jedoch nicht höher sein als die mit den Verkäufern vereinbarte Summe.
Kommt es zu einem Maklervertrag mit dieser Variante, so ist der Immobilienmakler für beide Parteien als Dienstleister tätig und muss nach dem Bestellerprinzip die Interessen aller Beteiligten im Blick behalten. Ist der Verkauf erfolgreich, zahlen beide Vertragspartner die Provision paritätisch.
Möglichkeit B – der Verkäufer beauftragt, doch beteiligt Käufer an den Kosten
Möchte ein Verkäufer zugesichert bekommen, dass der Immobilienmakler nur seine Interessen vertritt, so kann er ihn alleine beauftragen – dies macht sich allerdings in der Höhe der Verkäufercourtage sichtbar. Der Immobilienbesitzer hat jedoch die Option, sich einen Anteil der Provision vom Käufer auszahlen zu lassen, indem er dies im Kaufvertrag festschreiben lässt. Auch hierbei darf der Anteil für den Käufer nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Der Nachteil für den Käufer: Er muss auch auf die Provision die Grunderwerbssteuer bezahlen. Die Summe wird erst fällig, wenn der Verkäufer nachgewiesen hat, dass er die Maklercourtage bezahlt hat.
Möglichkeit C – alleinige Beauftragung und Bezahlung durch den Eigentümer
Die Beauftragung des Maklers durch den Eigentümer kann auch mit einer sogenannten, reinen „Innenprovision“ geregelt werden. Dem Immobilienbesitzer wird so zugesichert, dass der Immobilienberater sich alleine an seinen Interessen orientiert. Hier kommt es maßgeblich darauf an, wie Besteller und Makler über die Maklercourtage verhandeln. Maßgeblich ist hierbei, wie aufwendig die Vermarktung für die Immobilie erscheint.
Erhalten Sie anhand unseres Videoclips einen guten Überblick über die verschiedenen Varianten, wie die Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip erfolgen kann.
Wir geben Ihnen hierzu einen Beispiel aus der Praxis.
Ein weiterer Part der neuen Gesetzesregelung vom Dezember 2020 ist die zwingende Beauftragung des Maklers in Textform. Das heißt, eine mündliche Absprache ist nicht mehr rechtsverbindlich. Erst nach dem schriftlichen Auftrag kann der Makler tätig werden. Die Provision wird aber selbstverständlich nur im Erfolgsfall fällig.
Wenn Sie als Immobilieneigentümer einen reibungslosen, professionellen und somit auch erfolgversprechenden Verkauf Ihrer Immobilie zu einem guten Preis wünschen, sollten Sie in jedem Fall auf die Expertise unserer versierten Makler vertrauen.
Denn unsere Marktkenntnisse und Erfahrung ermöglicht eine solide und treffende Wertermittlung für Ihr Wohnobjekt und einen lukrativen Verkauf.
Wir versprechen eine persönliche und individuelle Beratung beim Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie. Individuell ausgebildete und erfolgreiche Makler übernehmen alle anfallenden Aufgaben für Sie. Dabei bieten wir mit über 20 Jahren Erfahrung ein breites Spektrum an Know-How und Leistungen.